Telefonische und direkte Auskünfte über den Aufenthalt und den Gesundheitszustand von PatientInnen dürfen wir nur jenen Personen erteilen, die uns von der Patientin oder dem Patienten als Bezugspersonen mitgeteilt werden.
Mit einer Patientenverfügung oder einer Patientenvollmacht kann rechtzeitig dafür gesorgt werden, dass in einer Situation, in der eine Person ihren Willen nicht mehr äussern kann, ihren Wünschen und Vorstellungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen aus medizinischer und pflegerischer Sicht entsprochen wird. Die Entscheidungsgewalt über medizinische Massnahmen wird im neuen Erwachsenenschutzrecht bei urteilsunfähigen PatientInnen auf Nahestehende verlagert. Liegt in dieser Situation eine Patientenverfügung vor, gilt sie an erster Stelle. Im Rahmen des Aufnahmegesprächs werden PatientInnen nach der Patientenverfügung und einer allfälligen Stellvertreterregelung gefragt.